Satzung

Beschlossen vom Kreistag des Kreisfachverbandes Erzgebirge (KFV ERZ) in der Sportart Tischtennis am 26.04.2008 in Schwarzenberg.

Der Kreisfachverband Erzgebirge e. V. (gekürzt KFV ERZ) ist die Vereinigung der den Tischtennissport betreibenden Vereine und Abteilungen im Kreis Erzgebirge. Er hat seinen Sitz in Marienberg und ist in das Vereinsregister eingetragen. Der KFV ERZ ist dem Sächsischen Tischtennis-Verband e. V. (STTV) und dem Landessportbund Sachsen e. V. angeschlossen.

Der KFV ERZ verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne - des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Seine Organe arbeiten ehrenamtlich. Der KFV ERZ ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des KFV ERZ dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des KFV ERZ fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Alle in den Organen ehrenamtlich Tätigen können ihre Auslagen und Aufwendungen - soweit sie angemessen sind – erstattet bekommen. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Der Kreisfachverband Tischtennis bezweckt die Förderungen des Tischtennissport.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch

  • die Organisation des Tischtennissports der Vereine des Kreises
  • die Gewinnung besonders von Kindern, Jugendlichen und Frauen für diese Sportart
  • die Förderung sowohl des Breiten- als auch Leistungssports
  • die Zusammenarbeit mit sportorganisatorischen, staatlichen und kommunalen Stellen

Der Verein ist verantwortlich für die Organisation und Durchführung von:

  • Einzel- und Mannschaftsmeisterschaften
  • Pokalwettkämpfe
  • Ranglisten, PWT und Einladungsturnieren
  • Wettkämpfen und Veranstaltungen übergeordneter Verbandsebenen

  • Mitglied des KFV ERZ können den Tischtennissport betreibende Vereine werden, die dem STTV e.V. angehören.
  • Die Mitgliedschaft wird mittels einer schriftlichen Beitrittserklärung an den Vorstand erworben. Mit dieser Erklärung verpflichten sich die Mitglieder die Interessen des KFV ERZ zu wahren und dessen Satzung und Ordnungen sowie die des STTV anzuerkennen.
  • Es werden Mitgliedsbeiträge erhoben, über deren Höhe der Vorstand jährlich entscheidet.

  • Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Auflösung des Vereins bzw. der Abteilung Tischtennis im Verein oder Ausschluß.
  • Der Austritt ist zum 30. Juni (Erklärung bis zum 30.04.) oder 31. Dezember (Erklärung bis zum 31.10.) eines Jahres mittels einer schriftlichen Erklärung an den Vorstand möglich.
  • Die Auflösung eines Vereins bzw. einer Abteilung Tischtennis ist dem Vorstand umgehend schriftlich mitzuteilen.
  • Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise die Satzung und die Ordnungen missachtet, wiederholt gegen das Ansehen oder die Interessen des KFV verstoßen hat oder schuldhaft mit Beitrags- und Gebührenzahlungen im Rückstand sind.
  • Der Anspruch des KFV auf eingegangene Verpflichtung eines Mitglieds gegenüber dem STTV bleibt von der Beendigung der Mitgliedschaft unberührt.

  • Angehörige des KFV, die sich im Tischtennissport besonders verdient gemacht haben, können vom Kreistag zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
  • Die Ehrenmitglieder des KFV werden zu den Kreistagen und zu den Beratungen des Vorstandes eingeladen und haben dort beratende Stimme.

Organe des Vereins sind:

  • der Kreistag
  • das Präsidium
  • der Vorstand
  • die Kommissionen

Organ zur Ausübung der Sportgerichtsbarkeit ist:

  • das Kreisschiedsgericht

Der Kreistag ist das oberste Organ. Er findet alle 4 Jahre zur Wahl des Vorstandes des Kreisfachverbandes statt. Die Einberufung erfolgt drei Wochen vor dem Termin schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung.

Ein außerordentlicher Kreistag ist auf Beschluß des Vorstandes oder auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Viertel der stimmberechtigten Teilnehmer eines Kreistages drei Wochen zuvor unter Angabe der Tagesordnung durch Brief einzuberufen.

Verantwortlich für das Protokoll ist der Versammlungsleiter, wenn kein anderes Vorstandsmitglied zu Beginn bestimmt wird, unterzeichnet das Protokoll der Versammlungsleiter und ein Vorstandsmitglied.

Anträge müssen dem Vorsitzenden mindestens 10 Tage vor dem Kreistag vorliegen. Anträge des Vorstandes einschließlich Änderungsanträge zur Satzung sind der Tagesordnung im Wortlaut beizufügen.

Auf dem Kreistag hat jedes Mitglied eine Stimme. Es wird durch Handzeichen abgestimmt, es sei denn der Kreistag beschließt geheime Abstimmung.

Bei der Abstimmung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der erschienenen Mitglieder. Ergibt sich Stimmengleichheit, so ist der Antrag abgelehnt.

Wahlen werden geheim durchgeführt, wenn jedoch niemand widerspricht kann offen gewählt werden. Dies wird für jede Wahl einzeln festgestellt.

Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Wird diese Mehrheit im ersten Wahlgang nicht erreicht, so findet eine Stichwahl zwischen den beiden Bewerbern mit den meisten Stimmen statt, bei der die einfache Stimmenmehrheit entscheidet. Jeder ordnungsgemäß einberufene Kreistag ist beschlussfähig.

Die Aufgaben des Kreistages sind:

  • die Entgegennahme des Berichtes des Vorstandes und des Kassenprüfberichtes für das abgelaufene Geschäftsjahr
  • die Genehmigung des Jahresabschlusses des abgelaufenen und die Bestätigung des Haushaltsplanes des laufenden Geschäftsjahres
  • Entlastung und Wahl des Vorstandes
  • die Wahl der Kassenprüfer
  • die Wahl des Vorsitzenden des Schiedsgerichts
  • Änderungen der Satzung
  • die Behandlung von Anträgen
  • die Ernennung der Ehrenmitglieder

Dem Kreistag steht die letzte Entscheidung in allen KFV-Angelegenheiten zu.

Dem Vorstand des KFV gehören an:

  • der Vorsitzende
  • der stellvertretende Vorsitzende (Sportwart u. Spielkommissionen)
  • der stellvertretende Vorsitzende (Schüler- u. Jugendwart)
  • der Schatzmeister
  • der Fachwart für Schul- u. Breitensport
  • der Fachwart für Ehrungen und Auszeichnungen
  • der Vorsitzende des Kreisschiedsgerichtes
  • der Schriftführer mit beratender Stimme
  • der Pressewart mit beratender Stimme
  • die Kassenprüfer mit beratender Stimme
  • die Ehrenmitglieder mit beratender Stimme

Der Vorstand wird vom Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung von einem Stellvertretenden Vorsitzenden einberufen.

Dem Vorstand obliegt die Leitung zwischen den Kreistagen seine Aufgaben sind:

  • die Bestätigung und Änderung von Ordnungen
  • die Beschlussfassung über Vorschläge der Ausschüsse, soweit sie diesem nicht übertragen worden sind
  • die Behandlung von Anträgen
  • die Entgegennahme des Kassenprüfungsberichtes in den Jahren zwischen den Kreistagen
  • die Genehmigung des Jahresabschlusses und die Bestätigung des Haushaltsplanes zwischen den Kreistagen
  • die Erarbeitung des Jahrbuches
  • die Ausschreibung und Abwicklung der Kreismeisterschaften
  • PWT, Ranglistenturniere und Kreis-Kinder- u. Jugendspiele
  • die Überwachung des Spielbetriebes für Mannschafts- und Pokalmeisterschaften
  • die Beaufsichtigung des Spielbetriebes im Nachwuchsbereich

Weiterhin ist der Vorstand für alle Entscheidungen und Maßnahmen zuständig, die nicht anderen Organen zugeordnet sind.

Jedes KFV-Mitglied hat Zutritt zu den Beratungen aller Gremien des Vorstandes und das Recht beratend daran teilzunehmen.

Dem Präsidium gehören an:

  • der Vorsitzende
  • die zwei stellvertretenden Vorsitzenden
  • der Schatzmeister

Dem Präsidium obliegt die Bearbeitung der laufenden Aufgaben zwischen den Vorstandstagungen.

Das Präsidium wird für 4 Jahre gewählt und bleibt bis zur Neuwahl im Amt.

Der KFV wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden, einen der zwei stellvertretenden Vorsitzenden und den Schatzmeister vertreten.

Zum erweiterten Vorstand gehören:

  • Bearbeiter RL
  • Bearbeiter PWT
  • Spielleiter E-Liga
  • Spielleiter der einzelnen Spielkreise

Im KFV arbeiten ständige Kommissionen, die von einem der stellvertretenden Vorsitzenden oder Fachwart geleitet werden.

Die Zusammensetzung und die Aufgaben der Kommissionen werden im Jahrbuch des KFV geregelt.

Die Gerichtsbarkeit innerhalb des KFV wird durch den Vorsitzenden des Kreisschiedsgerichtes ausgeübt.

Entscheidungen werden in der Regel vom Vorsitzenden und zwei Beisitzern herbeigeführt.

Berufungsinstanzen sind:

  • für Entscheidungen des KFV – das Kreisschiedsgericht
  • für Entscheidungen des Kreisschiedsgerichtes – das Bezirksschiedsgericht

Der Vorsitzende des KFV übt das Gnadenrecht aus.

Der KFV und deren Mitglieder verzichten darauf bei Streitigkeiten im Zusammenhang mit Satzung und Ordnungen des KFV, die ordentlichen Gerichte anzurufen.

Der KFV finanziert sich aus:

  • Mitgliedsbeiträgen
  • Rücklaufgeldern des STTV
  • Startgebühren Mannschaften
  • Startgebühren Kreiseinzelmeisterschaften
  • Spenden
  • Strafen

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Von den Kassenprüfern ist der Jahresabschluß und einmal im Jahr das Rechnungswesen und die Kasse zu prüfen.

Die Ergebnisse sind zu protokollieren und dem Vorsitzenden zuzustellen.

Der Satzung sind zugeordnet, jedoch nicht Bestandteil:

  • die Wettspielordnung (WO) des STTV
  • die Finanzordnung (FO) des KFV
  • die Beitrags- und Gebührenordnung (BGO) des KFV und STTV
  • die Rechts- und Strafordnung (RSO) des KFV und STTV
  • die Auszeichnungsordnung (AO) des KFV u. STTV
  • die Schiedsrichterordnung (SRO)

Satzungsänderungen können nur durch einen Kreistag und mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

Die Auflösung des KFV oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des KFV an den STTV, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Diese Satzung wurde am 26.04.2008 vom Kreistag beschlossen und tritt mit ihrer Eintragung im Vereinsregister in Kraft.

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